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   LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05   

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https://dejure.org/2007,26825
LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05 (https://dejure.org/2007,26825)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2007 - L 10 AL 131/05 (https://dejure.org/2007,26825)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - L 10 AL 131/05 (https://dejure.org/2007,26825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Ruhens eines Arbeitslosengeldanspruches wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt; Beurteilung einer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgehandelten "Abfindung"als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Demgemäß sind auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen sind (vgl. Urteil des BSG vom 21.02.1990; BSGE 66, 219).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Lohnanspruch des Klägers für diesen Zeitraum ausgeschlossen gewesen wäre, da sich der Arbeitgeber des Klägers nach der außerordentlichen Kündigung zum 11.09.2003, die nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich unwirksam war, im Annahmebezug befunden hatte (vgl. hierzu die ständige Rechtspechung des Bundesarbeitsgerichtes: Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 zu § 615 BGB; Urteil vom 09.08.1984; 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234).
  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Lohnanspruch des Klägers für diesen Zeitraum ausgeschlossen gewesen wäre, da sich der Arbeitgeber des Klägers nach der außerordentlichen Kündigung zum 11.09.2003, die nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich unwirksam war, im Annahmebezug befunden hatte (vgl. hierzu die ständige Rechtspechung des Bundesarbeitsgerichtes: Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 zu § 615 BGB; Urteil vom 09.08.1984; 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234).
  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZR 246/95

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Soweit die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches im Innenverhältnis eine Regelung dergestalt treffen wollen, dass Ausgleichszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sein sollen und der Arbeitgeber die auf die Arbeitsverwaltung übergegangenen Ansprüche zu befriedigen hat, so ist dies im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches ausdrücklich zu regeln, da eine allgemeine Ausgleichsklausel insoweit nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.10.1996; Az: 5 AZR 246/95 mwN - NZA 1997, 376-378).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.10.1990 Az: 12 RK 40/89) vertritt sie die Auffassung, dass eine Abfindung in erster Linie Arbeitsentgelt darstelle, soweit für einen Lohnverzicht - wie im Falle des Klägers - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich seien.
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 131/05
    Diese Genehmigung würde dazu führen, dass der Kläger das erhaltene Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten hat, ohne dass sich die Beklagte vorhergehend an den Arbeitgeber zu wenden hätte (vgl. hierzu BSGE 67, 221, 228).
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